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Warum darf im Google Ads Conversion Upload der Consent-Status „granted“ auch ohne explizite Einwilligung der Nutzer zugewiesen werden?

Google Ads Upload und der Consent Mode

etracker hält es für vertretbar, den Conversion Upload zu Google Ads von etracker durch die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f) bzw. lit. a) DSGVO zu rechtfertigen. § 25 TTDSG ist mangels Zugriff auf Informationen im Endgerät des Users nicht einschlägig im Cookie-less Modus bzw. mit dem Einsatz von Cookies unter Berücksichtigung der Einholung der Einwilligung der Betroffenen. Zu diesem Schluss kommt das Rechtsgutachten von ePrivacy Consult im Rahmen der Prüfung und Verleihung des ePrivacy-Siegels insgesamt für die standardmäßige Datenverarbeitung mit etracker analytics.

Der Consent Mode von Google bietet keine Option für die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses. Daher ist funktional die Zuordnung zum eingewilligten Status „granted“ passend, da die Verarbeitung ja rechtmäßig gemäß EU-DSGVO und TTDSG bzw. Cookie-Richtlinie ist. Hierbei spielt es keine Rolle, welche Zwecke damit verbunden werden, denn der Datensatz für den Upload ist bewusst so reduziert, dass über das Conversion Tracking hinausgehende Zwecke ausgeschlossen sind. Funktionen wie „Zielgruppensegmente“ und „Remarketing“ sind mittels des Conversion Uploads nicht möglich und würden die Übergabe anderer Identifikatoren bzw. die Implementierung von Google Tags erforderlich machen, siehe bspw. https://support.google.com/google-ads/answer/9199250?hl=de. Google hat diesbezüglich selbst Dokumente veröffentlicht, worin der Upload ausdrücklich als Erfüllung strenger Datenschutz-Anforderungen beworben wird, siehe https://www.thinkwithgoogle.com/_qs/documents/4066/comdirect_Offline_Conversion_Tracking_07.pdf.

Die Rechtmäßigkeit der Zuordnung zu „granted“ wäre allenfalls dann problematisch, wenn im Consent-Dialog explizit um die Einwilligung für den Conversion Upload gebeten wird und in der Datenschutzerklärung die dazugehörige Datenverarbeitung mit etracker analytics nicht mit dem überwiegenden berechtigten Interesse, sondern durch die Einwilligung gerechtfertigt würde. Nur in diesem Fall wäre der Conversion Upload mit Status „granted“ im Widerspruch zur tatsächlich abgegebenen Willenserklärung bzw. Rechtsgrundlage der Web-Analyse. Dies war bereits vor der Einführung des Google Consent Modes der Fall. Insofern ändert der Consent Mode nicht die rechtliche Bewertung. Der Consent Mode ändert im Zusammenhang mit dem Conversion Upload lediglich, dass die Rechtmäßigkeit der dazugehörigen Datenverarbeitung auch im Upload kenntlich zu machen ist.