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Das BGH-Urteil vom 28.Mai 2020 – Was heißt das für die Nutzung von etracker?

Das Urteil betrifft den Einsatz von etracker nicht, da etracker grundsätzlich nicht einwilligungspflichtig ist, sondern sich mit dem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f EU-DSGVO) begründen lässt, da die Daten u.a. weder Dritten zugänglich gemacht noch zu eigenen Zwecken genutzt werden. Es wird nach wie vor kein Tracking Opt-In benötigt. Wenn du die standardmäßig ausgelieferte Cookie-less Lösung von etracker einsetzt, benötigst du – sofern du keine anderen einwilligungspflichtigen Cookies setzt – auch keine Einwilligung für Cookies. Dies wurde uns auch in einem unabhängigen Datenschutz-Audit bestätigt.