Tipp der Woche (KW49)

Nutze die Consent-Freiheit für eine maximale Datenbasis.

Im Standard erfordert der Einsatz von etracker Analytics keine vorherige Einwilligung des Nutzers: Die Datenverarbeitung kann auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Dem TTDSG wird durch den Cookie-losen Standard-Modus Rechnung getragen.

Der Einsatz von etracker Analytics kann auch durch Einwilligung legitimiert werden. Allerdings ist die ebenso mögliche Einwilligung nicht „besser“ oder datenschutzfreundlicher als die Verarbeitung auf Basis berechtigter Interessen. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 20.02.2020 – 1 K 467/19.MZ) klargestellt:

„Schließlich sind die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Zulässigkeitstatbestände ihrer rechtlichen Funktion nach gleichwertig und gelten nebeneinander, ohne dass von einem Stufenverhältnis ausgegangen werden müsste.“

Eine Dokumentation für die empfohlene Integration von etracker Analytics mit Consent Management Lösungen findest du hier. Eine Vorlage für die Interessenabwägung haben wir hier bereitgestellt.

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