Stellungnahme zum EuGH Urteil „Facebook Like Button“

Aufgrund des aktuellen EuGH Urteils erreichen uns viele Fragen von Kunden und Partnern, inwieweit der Einsatz von etracker auch davon betroffen ist. Im Folgenden finden Sie unsere Stellungnahme zum Urteil und die Begründung, warum das EuGH Urteil etracker Anwender gar nicht betrifft.

Ausgangssituation

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 29.07.2019 eine wegweisende Entscheidung gefällt, die jeden Website-Betreiber betrifft, der Inhalte von dritten Anbietern einbindet wie beispielsweise Facebook Like Button, Google Maps, Google Analytics oder auch etracker.

In dem vorliegenden Fall, der noch auf Grundlage der Datenschutzgesetzgebung vor Eintritt der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verhandelt wurde, sind verschiedene Rechtsfragen aufgeworfen und beurteilt worden. Insbesondere wurde die Frage zur „Verantwortlichkeit“ von Datenverarbeitungsprozessen auf Webseiten abschließend höchstrichterlich geklärt. Da die Verantwortlichkeiten in der heute gültigen DSGVO praktisch identisch definiert sind, wie in der zugrunde liegenden Datenschutzgesetzgebung, entfaltet diese Entscheidung daher auch heute und für die Zukunft Wirkungskraft innerhalb Europas.

Hintergrund und Streitgegenstand

Der Betreiber eines Webshops hatte den Facebook Like Button als sogenanntes „Social Media Plugin“ in seine Website eingebunden. Hierbei wird bei jedem Besuch einer Seite, die ein solches Plugin enthält, die IP-Adresse des Besuchers an Facebook übermittelt – selbst wenn der Besucher den Facebook Like Button gar nicht klickt. Der EuGH urteilte bereits im Januar 2017, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Damit unterliegt die Datenübermittlung an Facebook unzweifelhaft dem Datenschutzrecht. Zudem ist Facebook mit über zwei Milliarden registrierten Nutzern in der Lage, praktisch jeden Nutzer, der eine Seite mit dem Social Media Plugin besucht, anhand von IDs (z.B. aus Cookies) persönlich zu identifizieren. Die über das Plugin gewonnenen Daten werden von Facebook Website-übergreifend zu detaillierten Persönlichkeitsprofilen verknüpft, die Facebook zu eigenen Zwecken nutzt. Verbraucherschützer klagten über verschiedene Instanzen und bemängelten zum einen, dass über den Verarbeitungsprozess der personenbezogenen Daten durch Facebook nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Zum anderen fehle es an einer wirksamen Einwilligung in den Verarbeitungs­prozess vor dem Verarbeitungsvorgang sowie an einer Widerspruchsmöglichkeit durch den Verbraucher.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellte nun fest, dass Website-Betreiber für das Erheben personenbezogener Daten beim Besuch des Internetauftritts und für die Weiterleitung der Daten an Facebook gemeinsam mit dem Anbieter des Social Media Plugins verantwortlich sind. Dabei sei es auch nicht erheblich, dass der Website-Betreiber nach der Übermittlung an Facebook gar keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe. Es sei bereits ausreichend, dass der Betreiber von der Datenverarbeitung u.a. durch bessere Werbemöglichkeiten für die betroffenen Besucher bei Facebook profitiere. So erlange sowohl Facebook als auch der Website-Betreiber einen wirtschaftlichen Vorteil und beide seien daher gemeinsam für die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung verantwortlich.

Generelle Auswirkungen des Urteils

Website-Betreiber, die Social Media Plugins verwenden, sind nunmehr angehalten, umfassend über die Datenweitergabe zu informieren und eine Einwilligung zur Datenverarbeitung beim Besucher einzuholen, bevor die Datenweitergabe beginnt. Diese Einwilligung muss wirksam erfasst und entsprechend der heutigen DSGVO dokumentiert werden. Dies gilt auch für andere Plugins und alle eingebundenen Inhalte Dritter wie beispielsweise Instagram, Twitter, Xing oder Trusted Shops. Aber es sind auch „unsichtbare“ Dienste wie Retargeting-Pixel und Website-Tracking betroffen, sofern sie vollständige IP-Adressen verarbeiten oder IDs (z.B. in Cookies) verwenden, die eine persönliche Identifikation des Besuchers ermöglichen.

Auswirkungen des Urteils auf Website Tracking und ähnliche Dienste

Die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben in Deutschland mit Verabschiedung der „Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien“ Anfang April 2019 eine klare Leitlinie für rechtskonformes Tracking unter der DSGVO vorgegeben. Diese Orientierungshilfe (im Folgenden kurz DSK-Papier genannt) steht vollständig im Einklang mit der jetzigen Entscheidung des EuGH. Denn auch sie sieht vor, dass die Einwilligung des Betroffenen vor dem Datenverarbeitungsvorgang einzuholen ist, sofern personenbezogene Daten – also auch vollständige IP-Adressen – durch einen Dritten verarbeitet werden. Darüber hinaus sieht sie auch dann die Notwendigkeit der Einwilligung vor, wenn Daten über einen Betroffenen über verschiedene Websites hinweg gesammelt und zusammengeführt werden. Denn damit ist allein durch die Vielzahl der gesammelten Einzelmerkmale eine Identifikation des Betroffenen möglich, selbst wenn zunächst keine personenbezogenen Daten (wie vollständige IP-Adressen) übermittelt werden. Insbesondere ist auch dann eine Einwilligung notwendig, wenn der Betreiber des eingebundenen Dienstes in der Lage ist, den Nutzer (z.B. unter Zuhilfenahme von IDs aus Cookies) persönlich zu identifizieren, selbst wenn keine vollständigen IP-Adressen verarbeitet werden. Dies ist beispielsweise häufig dann der Fall, wenn der Dienstanbieter Nutzern die Möglichkeit zur Registrierung eines Nutzerkontos anbietet und dabei die Einwilligung zur Datenzusammenführung über verschiedene Websites einholt. Beispiele für derartige Anbieter sind Facebook, Google aber auch Microsoft mit LinkedIn. Werden die Dienste dieser Anbieter (sei es der Facebook Like Button, LinkedIn Button, Google Maps oder Google Analytics) in Webseiten eingebunden, ist zwingend die informierte und freiwillige Einwilligung des Betroffen vor der Datenverarbeitung einzuholen.

Auswirkung auf den Einsatz von etracker

Neben der Notwendigkeit der Einwilligung beschreibt das DSK-Papier die Möglichkeit, die Datenverarbeitung auf das „berechtigte Interesse“ des Website-Betreibers zu stützen, wobei diesem sehr enge Grenzen gesetzt werden:

Der Website-Betreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Erfassung statistischer Informationen zur Optimierung des Internetangebotes, sofern die Datenerfassung erforderlich ist und eine Interessenabwägung stattgefunden hat. Der Website-Betreiber hat damit ein berechtigtes Interesse an Tracking, solange eine persönliche Identifikation nicht erforderlich ist und auch keine Website-übergreifende Profilbildung durch den Tracking-Anbieter stattfindet. Denn beides ist nicht erforderlich für die statistische Auswertung und Optimierung seines Angebotes.

Der Einsatz von etracker stellt daher ein berechtigtes Interesse des Website-Betreibers dar und erfordert keine Einwilligung des Besuchers. Dies vor folgendem Hintergrund:

(1) etracker verarbeitet keine vollständigen IP-Adressen

etracker hält sich strikt an die „Privacy by Design“- und „Privacy by Default“-Prinzipien und benötigt für die statistischen Auswertungen keine personenbezogenen Daten. Anders als bei vielen anderen Analytics-Lösungen ist bei etracker keine zusätzliche Implementierung im Tracking Code oder eine aufwendige Konfiguration zur Anonymisierung der IP-Adresse notwendig. Eine Verarbeitung vollständiger IP-Adressen findet bei etracker niemals statt.

(2) etracker hat keine weiteren personenbezogenen Daten

Die von etracker gewonnenen Daten werden stets ausschließlich pseudonym (unter Verwendung einer ID) verarbeitet. Eine Registrierung von Nutzern und die Verknüpfung der Registrierungsdaten mit den verwendeten IDs ist bei etracker nicht möglich.Bei Google werden hingegen die mit Google Analytics gewonnenen Daten stets mit den personenbezogenen Daten aus dem Google Konto zu einem Persönlichkeitsprofil kombiniert, wenn der Nutzer ein Google Konto besitzt und der Zusammenführung nicht aktiv widersprochen hat.

(3) etracker erstellt keine Website-übergreifenden Nutzerprofile

Als Auftragsverarbeiter verknüpft etracker die Daten unterschiedlicher Kunden nicht miteinander und erstellt auch keine Website-übergreifenden Nutzerprofile. Dies ist rechtlich im Rahmen der AGB nicht zulässig und daher auch technisch gar nicht möglich.Anders ist die Website-übergreifende Profilbildung aber genau das Ziel von Anbietern wie Google, die mit Analytics jeden Internet-Nutzer über alle Websites und Geräte genau verfolgen, um umfangreiche Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Denn diese dienen dem eigentlichen Geschäftszweck: dem gezielten Ausspielen von Werbung anhand von umfangreichen Persönlichkeitsprofilen.

(4) etracker ist klassischer Auftragsverarbeiter

etracker verarbeitet sämtliche Daten ausschließlich im Auftrag des Kunden und hat keinerlei Rechte an den erfassten Daten. Dem Auftraggeber stehen umfangreiche Weisungs- und Kontrollmöglichkeiten zu – bis hin zur physischen Kontrolle des Rechenzentrums.Diese für die Auftragsverarbeitung wichtigen Rechte und die sich daraus ergebenen Pflichten und Verantwortlichkeiten sind bei Anbietern wie Google in der Regel nicht gegeben, selbst wenn formell ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung geschlossen wird. Die an Google zur Verarbeitung übergebenen Daten gehen ins Eigentum von Google über – und sind letztlich die Währung, in der Google Analytics bezahlt wird.

(5) etracker verarbeitet alle Daten ausschließlich in Deutschland

Die von etracker verarbeiteten Daten werden ausschließlich auf eigenen Servern im Hamburger Rechenzentrum verarbeitet. Es werden keinerlei Cloud-Dienste Dritter verwendet, bei denen die Datenspeicherung unter Umständen außerhalb der EU stattfindet. Alle von etracker verarbeiteten Daten verbleiben in der EU und unterliegen der DSGVO.

Die Voraussetzungen, die zum EuGH Urteil bei Facebook geführt haben, sind daher bei etracker gar nicht gegeben, so dass das Urteil – anders als bei anderen Analytics Anbietern – gar keine Anwendung findet.

Fazit

Auch wenn das aktuelle EuGH Urteil grundsätzlich einschneidende Veränderungen für den Betrieb von Websites mit sich bringt, wirkt es sich nicht auf den Einsatz von etracker aus. etracker Kunden haben im Einklang mit dem DSK-Papier ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung und müssen daher nur ihren Informationspflichten zur Datenerhebung im Rahmen der Datenschutzerklärung nachkommen. Eine explizite Einwilligung in die Verarbeitung, wie der EuGH und das DSK-Papier sie fordern, ist nicht notwendig. Dies wird auch durch ein unabhängiges Datenschutz-Audit bestätigt, so dass etracker das ePrivacyseal erhalten hat.

Websites von etracker Anwendern können daher weiterhin ungestört und friktionsfrei besucht werden, und es drohen keine Risiken aufgrund des etracker Einsatzes.

Nach oben scrollen