etracker Analytics mit reinem Session-Tracking einwilligungsfrei

In der Standard-Konfiguration von etracker werden weder Cookies gesetzt noch wird der Local Storage genutzt. Somit kann komplett auf Cookie-Hinweise und Einwilligungs-Dialoge verzichtet werden, sofern keine weiteren nicht erforderlichen Cookies zum Einsatz kommen. Auch als Fall-Back-Option ist etracker Analytics Cookie-less sehr hilfreich, da wir ein Session-Tracking auch ohne Einwilligung bzw. bei Cookie-Ablehnung ermöglichen.

Mit dem aktuellen etracker Code werden standardmäßig weder Cookies gesetzt noch der Local Storage genutzt, um Webanalyse zu betreiben. Damit erfolgt, so unsere Rechtseinschätzung, weder eine „Speicherung von Informationen“ noch ein „Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 („Cookie-Richtlinie“).

Beim Seitenaufruf werden folgende Daten verarbeitet:

  • die gekürzte IP-Adresse;
  • Informationen zum verwendeten Endgerät, Betriebssystem und Browser;
  • Geo-Informationen bis maximal Stadtebene;
  • die aufgerufene URL mit dazugehörigem Seitentitel und optionale Informationen zum Seiteninhalt;
  • die Website, von der auf die aufgerufene Einzelseite gelangt wurde (Referrer-Site);
  • die Folgeseiten, die von der aufgerufenen Webseite aus innerhalb einer einzelnen Website aufgerufen wurden;
  • die Verweildauer auf der Webseite;
  • weitere Interaktionen (Klicks) auf der Webseite wie eingegebene Suchbegriffe, heruntergeladene Dateien, angesehene Videos, bestellte Artikel.

Es werden somit lediglich die Webseiten-Daten von Webservern genutzt sowie Informationen, die der Webbrowser zum Abruf von Webseiten an den Webserver überträgt. Diese Informationen werden bei jedem einzelnen Seitenabruf übertragen. Es werden jedoch, anders als bei Cookies und vergleichbaren Technologien, keine Informationen aus dem Speicher des Endgeräts des Nutzers ausgelesen und auch keine Informationen auf diesem Endgerät gespeichert. Die pseudonymen Informationen ermöglichen es, einzelne Seitenaufrufe zu zusammenhängenden Sessions zu verbinden. Durch die Verknüpfung mit einem Zeitstempel wird dabei ausgeschlossen, dass Seitenaufrufe jenseits eines 24-stündigen Zeitfensters mittels dieser Informationen zu Customer Journeys beziehungsweise Nutzerprofilen verknüpft werden können.

Demnach handelt es sich auch nicht um Device Fingerprinting gemäß der „Stellungnahme 9/2014 zur Anwendung der Richtlinie 2002/58/EG auf die Nutzung des virtuellen Fingerabdrucks“ des Europäischen Datenschutzausschusses. Art. 4 Nr. 1 DSGVO erwähnt in der Legaldefinition der Einwilligung Online-Kennungen ausdrücklich. Die DSGVO fingiert damit aber keinen Personenbezug für alle Online-Kennungen. Vielmehr kommt es auf den Personenbezug bzw. die Personenbeziehbarkeit im konkreten Einzelfall an (so auch Hanloser: Geräte-Identifier im Spannungsfeld von DSGVO, TMG und ePrivacy-VO Zeitschrift für Datenschutz (ZD) 2018, 213). Aufgrund der wenigen Informationselemente sowie der expliziten zeitlichen Limitierung ist es bei allen etracker Produkten ausgeschlossen, dass „eine Einzelperson mit diesem virtuellen Fingerabdruck verknüpft und somit identifiziert oder identifizierbar gemacht werden“ kann. Weiterhin werden die Informationen nicht Dritten zugänglich gemacht, das eingesetzte Hash-Verfahren ebenso wie die Einzel-Informationen nicht offengelegt. Auch dient es nicht dem „Zweck der Verarbeitung für die Bereitstellung personalisierter Inhalte und Werbung, d. h. zur direkten Kommunikation mit einer bestimmten Person“, sondern der aggregierten statistischen Auswertung der Website-Nutzung.

Selbst wenn man dazu kommen möchte, in der sitzungsbasierten Betrachtung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu erkennen, wäre diese Verarbeitung nach unserem Dafürhalten auch ohne Einwilligung zulässig. Da aufgrund der Beschränkung auf die Sitzung keine Bildung von Persönlichkeitsprofilen und aufgrund der Architektur von etracker keine Verknüpfung der Daten mit anderen Datenbeständen möglich ist, bestehen nach unserer Auffassung keine überwiegenden berechtigten Interessen des Betroffenen, die den berechtigten Interessen des Betreibers der Website an einer Optimierung zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Internetangebote im Sinne von Art. 6 Absatz 1 f DSGVO überwiegen.

Lediglich bei Widerspruch setzt etracker standardmäßig Cookies, was als erforderlich einzustufen ist. Bei Vorhandensein eines solchen Widerspruchs-Cookies oder bei aktivierter Do-not-track-Voreinstellung im Browser werden keinerlei Daten durch etracker erfasst, auch nicht die Informationen des „User-Agents“.

Nach oben scrollen