BGH verurteilt unzulässige Cookie-Einwilligungen (28. Mai 2020)

Bundesgerichtshof

Bild: bundesgerichtshof.de, Foto von Nikolay Kazakov

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat final entschieden. Marketing- und Statistik-Cookies dürfen nur nach Einwilligung gesetzt werden, nur aktive Zustimmungen sind wirksam und Verstöße dagegen sind abmahnfähig. Dem Urteil war eine Klage der Verbraucherzentrale gegen den Gewinnspiel-Anbieter Planet49 vorausgegangen. 

Nicht neu und jetzt auch vom BGH bestätigt: Hinweise in dieser und ähnlicher Form sind illegal: „Diese Webseite verwendet Cookies. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.“  

Die rechtliche Einschätzung zur Wirksamkeit von Einwilligungen stand auch zuvor nicht ernsthaft  in Frage. Jedem war eigentlich klar, dass die Nicht-Abwahl vorangehakter Felder oder die Weiternutzung einer Website keine  freiwillige, aktive und informierte Zustimmung bedeuten.

Umstritten war hingegen die Frage, ob die sogenannte Cookie-Richtlinie in Deutschland Anwendung findet. Hierzu hatte das EuGH Ende vergangenen Jahres geurteilt und zugleich hohe Anforderungen an die aktive und insbesondere auch informierte Einwilligung gestellt.

Wie müsste eigentlich eine umfassende und verständliche Information zu Cookies von Facebook oder Google aussehen? Vielleicht so:
„Wenn Sie auf „Zustimmen“ klicken, erlauben Sie uns, Ihr Nutzungsverhalten auf dieser Website u.a. durch Cookies zu erfassen. Eingebundene Dritte führen diese Informationen ggf. mit weiteren Daten zusammen, um Ihre wirtschaftliche Lage, Ihren Gesundheitszustand, Ihre persönlichen Vorlieben und dergleichen zu analysieren und entsprechende Vorhersagen zu treffen, die sich auf zukünftige Versicherungstarife, Kreditgewährung, Bewerbungsverfahren etc. oder Maßnahmen zur politischen und sozialen Meinungsbeeinflussung auswirken können.“

Selbst wenn nicht ganz so deutlich auf die Risiken des Zugriffs Dritter auf die Daten hingewiesen werden muss, ist in der letzten Zeit klar geworden: Rechtskonforme Einwilligungen sind schwierig herbeizuführen, und eine hohe Einwilligungsrate zu erzielen ist wohl unmöglich. Gemäß den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) als höchstem Gremium der europäischen Aufsichtsbehörden vom 5. Mai 2020 sind nämlich pauschale, undifferenzierte Einwilligungen zu mehreren Zwecken ebenso ungültig wie unnötig störende Consent-Dialoge, die den Inhalt der Website verdecken.

Gelingt es einem, rechtlich alles richtig zu machen, droht also eine niedrige Einwilligungsrate. Dies macht die ganze Mühe zunichte, zumal darüber hinaus zwischen 20 und 50 Prozent der Cookies von Browsern blockiert, begrenzt oder gelöscht werden.

Daher setzt etracker mit seinen Technologien konsequent auf Einwilligungs-Freiheit – und das DSGVO-konform wie gerade wieder von unabhängigen Experten bestätigt wurde. Damit müssen etracker Kunden auch nach neuester Rechtsprechung weder Abmahnungen fürchten noch um ihre Datenbasis bangen.

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