Cookie-Urteil des EuGH: Auswirkungen auf den Einsatz von etracker

Aus für sinnlose Cookie-Banner

Auf unzähligen Websites werden Besucher mit Bannern wie diesem willkommen geheißen:dapibus leo.

Schon immer waren diese Banner sinnbefreit, da sie weder für Aufklärung und Transparenz sorgen noch eine wirkliche Wahlfreiheit bieten und somit auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Deutsche Datenschutzbehörden haben dies bestätigt, aber nichts unternommen. Also haben wir uns als Besucher einer Website an derart Banner gewöhnt und gelernt, sie ohne Nachzudenken wegzuklicken und damit unsere Einwilligung zu geben.

Jetzt hat das oberste Europäische Gericht (EuGH) mit seinem Urteil vom 01. Oktober 2019 juristisch bestätigt, was zum Beispiel im Medizinrecht bei Patienteneinwilligungen selbstredend ist, nämlich:

  1. Wirksam einwilligen kann man nur in Maßnahmen, über deren Bedeutung und Tragweite man genug informiert ist, um sich ein Urteil zu bilden.
  2. Eine echte Willensbekundung setzt voraus, dass man genauso einfach ablehnen wie einwilligen kann.

Kein berechtigtes Interesse für Cookies

Die Entscheidung des EuGH bezieht sich auf das Speichern von Daten auf Endgeräten des Nutzers, also den Einsatz von Cookies. Beim Zugriff auf Informationen von Endgeräten gelten heute andere Maßstäbe als für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Für Ersteres gilt die so genannte Cookie-Richtlinie, für Letzteres die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union. Die Cookie-Richtlinie unterscheidet nur zwischen zwei Arten von Cookies: den erforderlichen und allen anderen. Die DSGVO hingegen unterscheidet drei Fälle: Erforderlichkeit, Einwilligung und berechtigtes Interesse.

Damit kommt es zu folgender paradoxen Situation, wenn eine Datenverarbeitung für die Dienstleistung der Internetseite nicht unbedingt erforderlich ist, aber mit dem berechtigten Interesse des Website-Betreibers begründet werden kann und die Verwendung von Cookies bedingt:

In diesem Fall benötigen Website-Betreiber eine Einwilligung für das Setzen von Cookies, nicht aber für die dazugehörige Verarbeitung personenbezogener Daten.

Und genau diese Situation tritt beim Einsatz von etracker Analytics und Optimiser auf.

Das bedeutet das Urteil für den Einsatz von etracker

Der Einsatz von etracker ist grundsätzlich nicht einwilligungspflichtig, sondern lässt sich mit dem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f EU-DSGVO) begründen, da die Daten unter anderem weder Dritten zugänglich gemacht noch zu eigenen Zwecken genutzt werden. Es wird nach wie vor kein Tracking Opt-In benötigt.

Für die Besuchs- und Besucherverknüpfung setzt etracker Cookies und den Local Storage ein, ist jedoch nicht zwingend darauf angewiesen. Diese Technologien verbessern einzig die Verknüpfung von gemessenen Interaktionen zu Besuchen (erfolgt sonst nur mittels technischem Fingerprinting) und ermöglichen die Wiedererkennung von Besuchern bei wiederholten Besuchen und damit die Bildung von Besuchs-übergreifenden Customer Journeys. Das Setzen der etracker Cookies und der Zugriff auf den Local Storage ist nach dem aktuellen EuGH-Urteil an die Einwilligung des Nutzers gebunden.

etracker kann auch bei Ablehnung von etracker Cookies (mit Einschränkungen) die Nutzung der Website und den Erfolg von Kampagnen messen. Und zudem ist mit einer hohen Einwilligungsrate für etracker zu rechnen, da mit der Datenverarbeitung in Deutschland gepunktet werden kann sowie damit, dass die Daten ausschließlich für die Optimierung der Website verwendet, nicht an Dritte weitergeleitet oder Dritten zugänglich gemacht und nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.

Zwei Maßnahmen, um weiterhin Rechtskonformität herzustellen

Das etracker Entwicklungs-Team hat innerhalb von 24 Stunden nach Urteilsverkündung eine Lösung für Website-Betreiber zur Verfügung gestellt:

(1) etracker Cookies erst nach Einwilligung setzen

Hierfür gibt es einen neuen Parameter zum Einfügen in den Parameterblock des etracker Codes, der dazu dient, standardmäßig das Setzen von etracker Cookies und das Speichern von Informationen im Local Storage des Besuchers zu unterbinden. Weiterhin stellen wir Funktionen bereit, um bei einer Einwilligung des Nutzers von etracker verwendete Cookies zu aktivieren, wieder zu deaktivieren oder den Status abzufragen.Hier finden Sie alle Informationen zu den Funktionen, um etracker Cookies über eigene Cookie-Banner bzw. Einwilligungsdialoge zu steuern:

https://www.etracker.com/docs/integration-setup/einstellungen-accounts/etracker-cookies/etracker-cookies-aktivieren/

(2) Informationen zu etracker Cookies bereitstellen

Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn umfassend und klar über die verwendeten Cookies informiert wird. Und zwar darüber

a) was Gegenstand der jeweiligen Verarbeitung ist,
b) wer Zugriff auf die Informationen hat und an wen ggf. Informationen weitergeleitet werden,
c) wie lange das Cookie und die damit einhergehende Verarbeitung stattfindet.

Hier ein Beispiel für das Cookie-Banner sowie detaillierten Informationen auf der Website:

Kurzhinweis im Cookie-Banner

Analytische und qualitative Cookies erlauben

Diese Cookies ermöglichen es uns, Informationen über die Nutzung unserer Webseite durch ihre Besucher zu sammeln, um die Benutzerfreundlichkeit und Qualität zu verbessern. Diese Cookies speichern keine Informationen, die eine persönliche Identifikation des Nutzers zulassen. Die Daten werden ausschließlich für Zwecke in Zusammenhang mit unserer Webseite verwendet, nicht an Dritte weitergeleitet oder Dritten zugänglich gemacht.

Detailhinweis verlinkt im Cookie-Banner

Analytische und qualitative Cookies erlauben

Diese Cookies ermöglichen es uns, Informationen über die Nutzung unserer Webseite durch ihre Besucher zu sammeln, um die Benutzerfreundlichkeit und Qualität zu verbessern. Diese Cookies speichern keine Informationen, die eine persönliche Identifikation des Nutzers zulassen. Die Daten werden ausschließlich für Zwecke in Zusammenhang mit unserer Webseite verwendet, nicht an Dritte weitergeleitet oder Dritten zugänglich gemacht. Folgende Dienste werden hierfür in unserem Auftrag eingesetzt:

etracker Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Unternehmen, das die Daten verarbeitet

etracker GmbH

Erste Brunnenstraße 1, 20459 Hamburg, Deutschland

Datenverarbeitungszwecke

  • Web-Analyse zur Verbesserung unserer Webseite

Eingesetzte Technologien zur Datenspeicherung auf dem Gerät des Besuchers

  • Cookies
  • Local Storage
  • Gültigkeit bis zu 2 Jahre [abweichend bei individueller Konfiguration]

Verarbeitete Daten

  • IP-Adresse (anonymisiert)
  • Browserinformationen (Referrer URL, Browser, Betriebssystem, Geräteinformationen, Datum und Uhrzeit und/oder Webseiten-Inhalt)
  • Nutzungsdaten (Ansichten, Scrolling, Klicks)

Rechtsgrundlage

Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 6 Abs.1 lit. f (berechtigtes Interesse) der EU-Datenschutzgrundverordnung.

Ort der Verarbeitung

Deutschland, Europäische Union

Datenzugriff durch oder -weitergabe an Dritte

  • Nein

Transfer in Drittländer

  • Nein

Weitere Informationen und Widerspruchsmöglichkeit

[Link zum Absatz in der Datenschutzerklärung]

etracker Optimiser

Dies ist ein Dienst zur Website-Optimierung.

Unternehmen, das die Daten verarbeitet

etracker GmbH

Erste Brunnenstraße 1, 201459 Hamburg, Deutschland

Datenverarbeitungszwecke

  • A/B-Testing
  • Website-Personalisierung

Eingesetzte Technologien zur Datenspeicherung auf dem Gerät des Besuchers

  • Cookies
  • Local Storage
  • Gültigkeit bis zu 2 Jahre [abweichend bei individueller Konfiguration]

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Rechtsgrundlage

Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 6 Abs.1 lit. f (berechtigtes Interesse) der EU-Datenschutzgrundverordnung.

Ort der Verarbeitung

Deutschland, Europäische Union

Datenzugriff durch oder -weitergabe an Dritte

  • Nein

Transfer in Drittländer

  • Nein

Weitere Informationen und Widerspruchsmöglichkeit

[Link zum Absatz in der Datenschutzerklärung]

Mehr Informationen zum Urteil finden Sie hier.

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